Anschnallpflicht in Reisebussen

In Paragraph 21a, Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es:

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Das gilt nicht für …
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Nicht eindeutig rechtlich geklärt sind der Begriff “Betriebspersonal” sowie die Formulierung “kurzzeitiges Verlassen des Sitzplatzes“. Was wird z. B. unter “kurzzeitig” verstanden? Und wie steht es mit der Haftpflicht, wenn sich Begleitpersonen beim Erfüllen einer Betreuungsaufgabe oder Gäste beim “kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes” in Folge eines verkehrsbedingt erforderlichen Fahrmanövers verletzen?

Einen Hinweis auf die Kompliziertheit des Sachverhalts gibt die Forumseite auf Verkehrsportal.de.

Obwohl die Sicherheit in Reisebussen immer wieder besonders betont wird, gibt es Reiseunternehmen, die ihr Servicepersonal auffordern, auch während der Fahrt Service für die Gäste zu bieten – u.a. die Ausgabe von Heißgetränken. Da es sich bei Reisegruppen zumeist um betagteres Klientel handelt, sollten die betreuenden Reiseleiterinnen und Reiseleiter sehr gut darüber nachdenken, ob sie dieser Aufforderung folgen wollen. Empfohlen wird, den Service mit Getränken und Speisen in den Pausen anzubieten. Aber darauf achten, dass der Busfahrer nicht in die Arbeiten eingebunden ist, sondern seine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ruhepause einhält. Das Personal der BAG ist überall.

Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ist oberstes Gebot und das Servicepersonal sollte darauf achten, dass durch deren Nichteinhaltung nicht die Fahrt in den Urlaub gefährdet wird.

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